Contao Consent – Ihre Fragen, unsere Antworten

Nachfolgend finden Sie eine Sammlung von verschiedensten Fragen und den dazugehörigen Antworten, die Sie uns im Zusammenhang mit unserer Erweiterung häufig stellen.

Sollten Sie ebenfalls Fragen haben, so schicken Sie uns diese gern und versuchen auch diese zu beantworten.

Warum gibt es keine Einträge für technisch notwendige Cookies in Contao Consent?

Bei vielen Consent Bannern werden technisch notwendige Cookies aufgelistet und standardmäßig aktiviert. Es gibt auch keine Möglichkeit diese zu deaktivieren. Mit unserer Erweiterung Contao Consent ist eine solche Einstellung über entsprechende Template-Anpassungen zwar möglich, aber wird vom Standard her nicht unterstützt.

Dazu argumentiert unsere Rechtsanwaltskanzlei wie folgt:

Im Einklang mit der Ansicht des LG Frankfurt (Oder) verstößt die Einholung einer nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG unzureichenden Einwilligung gegen §§ 3, 3a, 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG und begründet einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG. Die Abfrage einer unzureichenden Einwilligung bedinge die Gefahr einer Irreführung, da ein Verbraucher annehmen müsse, er habe eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Einwilligung abgegeben [LG Frankfurt (Oder), Urt. v. 18.06.2020 – 31 O 59/19].

Die bereits vom Websitebetreiber standardmäßig voreingestellten und aktivierten Schaltflächen für technisch notwendige Cookies bedingen als Täuschungshandlung über die Rechte von Verbrauchern die Gefahr einer Irreführung, da ein Verbraucher annehmen müsse, er habe eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Einwilligung abgegeben. In Wirklichkeit stellen bereits aktivierte Schaltflächen keine wirksame Einwilligung im Datenschutzrecht dar [BGH, Urt. v. 28.05.2020 – I UR 7/16 (Rn. 42 ff.) = WRP 2020, 1009 – Cookie-Einwilligung II; vgl. auch Erwägungsrund 32 DSGVO].

Die angenommene Täuschung über die Rechte von Verbrauchern nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 UWG, weil ein Verbraucher annehmen müsse, er habe eine den gesetzlichen Vorgaben genügende Einwilligung abgegeben, ist vergleichbar mit einer Täuschung über die Wirksamkeit von AGB [vgl. hierzu Herbrich, jurisPR-ITR 23/2020, Anm. 5]. Insofern hatte bereits das OLG Hamburg eine Werbung für irreführend eingestuft (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG a.F.), wenn ein Verkäufer entgegen einer Verkehrserwartung an die Bindung eines Vertragsangebots auf einem Online-Marktplatz diese Bindung durch seine AGB wieder beseitigt [OLG Hamburg, Beschl. v. 12.09.2007 – 5 W 129/07 – MMR 2008, 44, 45]. Deshalb liegt eine Irreführung auch bei einer Täuschung über die Wirksamkeit von AGB vor [Busche, in: MünchKomm UWG, Bd. 1, 3. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 517 m. w. N.].

Die Vergleichbarkeit der Irreführung über die Wirksamkeit von Einwilligungen und AGB rührt zudem aus dem Umstand her, dass datenschutz- und wettbewerbsrechtliche Einwilligungserklärungen ihrerseits AGB darstellen [vgl. zuletzt etwa BGH, Urt. v. 28.05.2020 – IZR 7/16 – WRP 2020, 1009, Rn. 26, 42 „Cookie Einwilligung II“]. Dies belegt Erwägungsgrund 42 Satz 3 DSGVO, der in Bezug auf vorformulierte Einwilligungserklärungen auch auf die
Anforderungen der Richtlinie 93/13/EWG (Klauselrichtlinie) verweist. Deshalb müssen Zustimmungserklärungen für standardmäßig aktivierte Sichtbarkeitseinstellungen auch den Transparenzanforderungen von § 307 Abs. 1 S. 2 BGB entsprechen.

Tilman Herbrich, SPIRIT LEGAL Fuhrmann Hense Partnerschaft von Rechtsanwälten

Zuletzt aktualisiert am 03.01.2022 von Nicky Hoff.

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